Die Parzelle ccc bildet nicht Gegenstand dieses Vertrags. Es können demzufolge auch keine diesbezüglichen Anlagekosten berücksichtigt werden, denn es gilt das Kongruenzprinzip (auch als Grundsatz der "vergleichbaren Verhältnisse" bezeichnet), d.h. die Grundstückgewinnermittlung muss sich auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück beziehen (SGE vom 24. April 2014 [3-RV.2013.112]). Der Umstand, dass die Doppelgarage behauptungsweise zur ausschliesslichen Nutzung für die Parzellen aaa und bbb erstellt wurde, vermag keine Berücksichtigung der Kosten der Doppelgarage zu rechtfertigen. 5.8 Der Rekurs ist auch in diesem Punkt abzuweisen.