Es kommt hinzu, dass die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei der Garage um eine Fahrnisbaute handle, für welche das Akzessionsprinzip im Sinne von Art. 667 Abs. 2 ZGB unwirksam bleibt, nicht zutrifft, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorfabrizierte Garagen, die sich zwar ohne Zerstörung, jedoch nur mit unverhältnismässigem Aufwand von ihrem Standort lostrennen und entfernen lassen, keine Fahrnisbauten (BGE 105 II 264 ff., zitiert in: H. Rey, Die - 10 -