5.6. Es sind Fotos der Doppelgarage aktenkundig und deren Existenz wird von der Vorinstanz im Grundsatz auch nicht bestritten. Überdies ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass die Rekurrentin diese Garage vollkommen kostenlos erhalten hat. Es kommt hinzu, dass die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei der Garage um eine Fahrnisbaute handle, für welche das Akzessionsprinzip im Sinne von Art.