5.5.2. Auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind wertvermehrende Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie der Veranlagungsbehörde bekannt sind, aber über den genauen Umfang Ungewissheit besteht. Der Wert dieser Aufwendungen ist durch Schätzung zu ermitteln (VGE vom 28. Juli 2011 [WBE.2011.61] mit Hinweis auf den Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 104 StG N 5a).