In Ausübung dieses Spielraumes hat das Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) in einem Fall aufgrund der den Akten beiliegenden Fotos, welche den Zustand der fraglichen Liegenschaft vor und nach der vorgenommenen Renovation zeigten, Anlagekosten akzeptiert, obwohl sie belegmässig nicht nachgewiesen waren. Dabei erfolgte die Anerkennung zurückhaltend, weil die betroffenen Steuerpflichtigen auf keinen Fall besser fahren durften, als ein Steuerpflichtiger, welcher den ihm obliegenden belegmässigen Nachweis der Investitionen erbringen kann (RGE vom 19. Oktober 2000 [RV.1999.50170] betreffend Grundstückgewinnsteuer).