Da das Steuergesetz aber keine Bestimmung darüber enthält, welche Anforderungen an den Beweis gestellt werden, d.h. ob ein strikter Nachweis erbracht werden muss oder ob es ausreicht, einen bestimmten Sachverhalt glaubhaft zu machen, kommt den Behörden bei der Beurteilung, ob ein Beweismittel erheblich oder tauglich ist, ein weiter Ermessensspielraum zu. In Ausübung dieses Spielraumes hat das Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) in einem Fall aufgrund der den Akten beiliegenden Fotos, welche den Zustand der fraglichen Liegenschaft vor und nach der vorgenommenen Renovation zeigten, Anlagekosten akzeptiert, obwohl sie belegmässig nicht nachgewiesen waren.