5.5. 5.5.1. Üblicherweise wird der Nachweis der behaupteten Investitionen durch entsprechende Belege erbracht. Da das Steuergesetz aber keine Bestimmung darüber enthält, welche Anforderungen an den Beweis gestellt werden, d.h. ob ein strikter Nachweis erbracht werden muss oder ob es ausreicht, einen bestimmten Sachverhalt glaubhaft zu machen, kommt den Behörden bei der Beurteilung, ob ein Beweismittel erheblich oder tauglich ist, ein weiter Ermessensspielraum zu.