5.4. Der Vertreter der Rekurrentin hat keinen Beleg für die Doppelgarage eingereicht. Gemäss seinen Ausführungen hat er bei der Aufgabe seines Büros in T. verschiedene Akten, welche älter als 10 Jahre waren, entsorgt, darunter auch die Belege für die Kosten der Doppelgarage (vgl. E-Mail vom 3. April 2020). Es liegt also eine selbstverschuldete Beweisschwierigkeit vor.