5.3. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die steuerpflichtige Person für die anrechenbaren Aufwendungen als steuermindernde Tatsache die Beweislast. Dabei kann von einer Liegenschaftseigentümerin erwartet werden, dass sie die Zahlungsbelege erheblich länger als 10 Jahre aufbewahrt (SGE vom 23. April 2020 [3-RV.2019.140] mit Hinweis auf den VGE vom 4. Juli 2013 [WBE.2012.449]). -9-