5.2. Die Vorinstanz hat den Abzug wegen Fehlens eines entsprechenden Beleges, trotz einer gemäss der Rechtsprechung über 10 Jahre hinaus bestehender Aufbewahrungspflicht, nicht gewährt (vgl. Einspracheentscheid; Bemerkungen zur Steuerveranlagung). Sie verweist überdies auf § 46 StGV, wonach Grundstücke mit Fahrnisbauten, deren Wert für den Kaufpreis von untergeordneter Bedeutung sei, als nicht überbaut gelten. Die Garage stelle in den Augen der Steuerkommission Q. eine solche Baute dar (vgl. Vernehmlassung vom 20. November 2020).