4.4. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Spezialverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die (erst während des Einspracheverfahrens abgeschlossene) "Vereinbarungsbestätigung" vom 11. März 2020, sondern auf den Inhalt des Kaufvertrages vom 16. November 2018 abgestellt hat, und die Kosten für den Architekten nicht zum Abzug zuliess. 4.5. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Der Vertreter der Rekurrentin beantragt weiter, es seien pauschal CHF 10'000.00 für die Doppelgarage zum Abzug zuzulassen. Diese sei zur ausschliesslichen Nutzung für die Parzellen aaa und bbb erstellt worden (vgl. Steuererklärung für Grundstückgewinne 2018).