'1. […] Nicht von ungefähr enthält der im übrigen sehr ausführliche Kaufvertrag vom 1. März 1979 nicht den geringsten Hinweis auf eine Mitveräusserung von Bauprojekten, und auch die Handänderungsanzeige erwähnt das behauptete Rechtsgeschäft nirgends. Dagegen ist mit der lakonischen Bestätigung von B., der Kaufpreis enthalte neben dem Land auch sämtliche von A. früher erstellten Bebauungsprojekte sowie diverse Situationspläne über Servitute usw., nicht aufzukommen. Diese Bestätigung wurde während der Einsprachefrist angefertigt und trägt alle Merkmale eines Gefälligkeitsattests.