Mit diesem schreiben, bestätigt die X AG, O. vertreten durch Herr Y, die in den Jahren 2014/2015 von uns veranlassten Projektstudien/Machbarkeitsstudie für Liegenschaft O. von total CHF 30133.55 war ein Bestandteil des Verkaufspreises, die, die X AG für ein eigenes Bauprojekt weiterverwenden kann.' 3.6. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hat in ihrem Urteil vom 25. Mai 1981 betreffend bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigende Projektierungskosten das Folgende ausgeführt (GVP 1981 Nr. 62): -7-