"3.4. Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, bedürfen ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Über die Frage, wie viel zu beurkunden ist, bestehen verschiedene Meinungen. Es erübrigt sich an dieser Stelle auf diese zivilrechtliche Frage näher einzugehen, denn aus grundstückgewinnsteuerlicher Sicht sind neben dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag auch die weiteren Parteivereinbarungen zu beachten, und zwar sowohl die im Kaufvertrag erwähnten als auch die ausseramtlich getroffenen Abmachungen (GVP 1981 Nr. 62).