Als Aufwendungen anrechenbar sind unter anderem die Kosten für Planung, Bauten, Umbauten und andere Investitionen sowie die Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind (§ 104 Abs. 1 lit. a und c StG). -6- 3.3. Das Spezialverwaltungsgericht hat im von der Vorinstanz erwähnten Urteil vom 20. Juni 2019 (3-RV.2018.207) das Folgende ausgeführt: