2. 2.1. Der Vertreter der Rekurrentin beantragt, es seien die Kosten für den Architekten zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Bauland sei erst Bauland, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung bestanden habe. Daher hätten Architekturausgaben getätigt werden müssen, zumal das Bauland an eine kantonal geschützte Kapelle grenze. Nur so hätten sie und auch die Käuferin sicher sein können, dass Baulandqualität gegeben sei. Normalerweise gelte, dass alles, was mit dem Boden fest verbunden sei, zum Grundstück gehöre. Dazu würden auch Projekte und Baubewilligungen gehören, die ohne das Grundstück weder Sinn, noch Zweck hätten.