vermögen. Strittig war, ob der Liquidationsgewinn gestützt auf eine gesonderte Bewertung von Gebäude und Boden (so wie in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen aktiviert) zu berechnen sei oder ob Gebäude und Boden als Bewertungseinheit zu betrachten und der Liquidationsgewinn aufgrund dieser kumulierten Werte zu bestimmen sei. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es der Veranlagungsbehörde weder während der Haltedauer noch bei Veräusserung oder Überführung des Grundstücks möglich sei, auf einer den Boden und das Gebäude zusammenfassenden Einheit zu bestehen, sofern der Grundeigentümer eine handelsrechtskonforme Aufteilung von Boden und Gebäude vorgenommen habe.