Diese Neubauten sollen auch vom Pächter vorgenommen werden können (Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 2014, N 269 zu Art. 11 LPG und N 488 zu Art. 22a LPG). Indes ändert auch dies nichts an der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebenden zivilrechtlichen Betrachtungsweise. Ebensowenig können die Rekurrenten aus dem Umstand, dass der Vater des Rekurrenten seine Zustimmung zu den Neubauten erteilt hat, für sich ableiten. Denn Eigentum an Gebäuden entsteht nicht alleine durch Parteiwille.