Kosten allenfalls aktivieren dürfe. Vielmehr stelle die Remise eine auf lange Dauer ausgelegte Baute dar, für deren Zuordnung zwingend die zivilrechtliche Betrachtungsweise und nicht die faktische Nutzung des Gebäudes massgebend sei. Daraus schloss das Bundesgericht, dass die Remise nicht zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu zählen sei, weshalb die vorgenommenen Abschreibungen richtigerweise aufgerechnet worden waren (Urteil vom 4. Dezember 2008 [2C_379/2008], Erw. 3.).