Gemäss dieser Bestimmung kann die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden. Jedoch ist zur Bestellung einer Nutzniessung bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 746 Abs. 1 ZGB). Ein solcher Eintrag im Grundbuch liegt nicht vor. - 13 -