7.2.3. Auch die in der Lehre genannten Beispiele der Nutzniessung, des Treuhandverhältnisses, der Sicherungsübereignung, des Kaufs unter Eigentumsvorbehalt und des Finanzierungsleasings treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Zwar stützten die Parteien ihre Vereinbarung bezüglich "Investitionen des Pächters, deren Verzinsung und Amortisation" im Pachtvertrag auf Art. 745 Abs. 3 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung kann die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.