Bei beiden Fällen bestand zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft und dem Geschäftsbetrieb eine Verbindung. Im ersten Fall durch die Kollektivgesellschaft, deren Gesellschafter der Eigentümer der Liegenschaft war, im zweiten Fall durch die Ehe, die das Bundesgericht auch ohne formellen Gesellschaftsvertrag als tatsächliches Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen Ehegatten herrschenden wirtschaftlichen Einheit bewertete. Demgegenüber besteht vorliegend keine derartige Verbindung zwischen dem Vater des Rekurrenten als Eigentümer der Liegenschaft und dem Rekurrenten als Geschäftsinhaber.