7.2.2. Die beurteilten Verhältnisse in beiden Entscheiden unterscheiden sich klar vom Sachverhalt im vorliegenden Fall. Dort war zu entscheiden, ob der einem Kollektivgesellschafter gehörende Vermögenswert als Geschäftsvermögen der Kollektivgesellschaft (und somit aller Kollektivgesellschafter) betrachtet werden könne, bzw. ob das im Alleineigentum des Ehegatten stehende Vermögensgut dem Geschäftsvermögen einer gemeinsam betriebenen Unternehmung angehören kann. Bei beiden Fällen bestand zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft und dem Geschäftsbetrieb eine Verbindung.