eingebracht werden können. Weil das Bundesgericht zum Schluss kam, dass die vereinbarte "Miete" nicht einem Entgelt gleichgestellt werden könne, das ein Mieter für den Gebrauch der Sache zu entrichten hat, qualifizierte es die Liegenschaft als vom Gesellschafter (Alleineigentümer) als unentgeltlich in die Gesellschaft eingebracht und somit als Geschäftsvermögen (BGE 93 I 362, Erw. 3.).