Jedoch verhalte es sich anders, wenn ein Ehegatte eine Liegenschaft zu Geschäftszwecken erwerbe und dem zusammen mit dem anderen Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfügung stelle. Dabei sei kein Zusammenwirken im Rahmen einer einfachen Gesellschaft oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts erforderlich. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen Ehegatten im allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit genüge, damit die Liegenschaft dem Eigentümer nicht als blosse Kapitalanlage diene, sondern als Geschäftsvermögen zu betrachten sei (BGE 110 Ib 121, Erw. 2. b).