Bei Ehegatten könne sich jedoch eine Ausnahme ergeben. Zwar könne eine dem einen Ehegatten gehörende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zu Geschäftszwecken zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese Liegenschaft Geschäftsvermögen des buchführungspflichtigen Ehegatten darstelle. Dies sei dann der Fall, wenn die Liegenschaft dem anderen Ehegatten vom Eigentümer gegen Entgelt oder im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zur Verfügung gestellt werde. Jedoch verhalte es sich anders, wenn ein Ehegatte eine Liegenschaft zu Geschäftszwecken erwerbe und dem zusammen mit dem anderen Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfügung stelle.