Deshalb könne sich der Pachtgegenstand gar nicht auf die Neubauten erstrecken. Die Neubauten seien Investitionen des Rekurrenten, gehörten damit zu seinem Geschäftsvermögen, und würden unentgeltlich, d.h. ohne Pachtzins, vom Grundeigentümer zur Verfügung gestellt. Weder Baurecht noch Nutzniessung seien erforderlich. Gestützt auf Art. 22a LPG seien Investitionen des Rekurrenten zulässig. Entscheidend sei, wem die Neubauten zuzurechnen seien. Dies sei der Rekurrent, da er diese erstellt habe und für die Schulden hafte.