6.4.2. In der Vernehmlassung präzisierte der LE KStA, im Pachtvertrag werde festgehalten, dass das neu erstellte Wohnhaus zum Pachtgegenstand gehöre. Hätte der Rekurrent ein Baurecht oder eine Nutzniessung bezüglich der Neubauten, so hätte er die Gebäude nicht zu pachten brauchen. Im Übrigen stimmten die im Pachtvertrag genannten Investitionssummen nicht -9-