Wenn der Geschäftsinhaber eine eigentümerähnliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand ausübe, gehe die wirtschaftliche Verfügungsgewalt dem formal zivilrechtlichen Eigentum vor, weshalb der Vermögensgegenstand vom Geschäftsinhaber buchführungsrechtlich bilanziert werden dürfe. Auch weise das Bundesgericht in jenem Entscheid darauf hin, dass Aufwendungen für den Aus- bzw. Umbau gemieteter oder gepachteter Räume aktivierbar und bis zum Ende der Nutzungsdauer abzuschreiben seien. Der Rekurrent habe zudem aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts Vorkaufsrechte und habe Anspruch darauf, die Liegenschaften als Erbe zu übernehmen.