erwerbenden Person grundsätzlich nur sein könne, was zivilrechtlich in ihrem Eigentum stehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, gehörten die neu erstellten Gebäude gemäss Grundbuch doch dem Vater des Rekurrenten. Die vom Bundesgericht im angerufenen Fall angeführten Ausnahmen vom erwähnten Grundsatz träfen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Auch die Beispiele, die das Bundesgericht nenne, um zu illustrieren, wann die wirtschaftliche Verfügungsgewalt dem formal zivilrechtlichen Eigentum vorgehe, seien mit der vorliegenden Sache nicht vergleichbar. Ob der Vater die Zustimmung zu den Neubauten erteilt habe, sei für die Frage des Eigentums nicht entscheidend. Schliesslich sei Art.