Unter den Begriff der Erneuerung gemäss Art. 22a LPG falle sehr wohl auch ein Neubau. Die Errichtung einer Nutzniessung sei nicht erforderlich gewesen, da bereits gemäss LPG Investitionen in den Pachtgegenstand möglich seien. 6.3.4. Im Einspracheentscheid verwies die Steuerkommission Q. auf den Bericht des LE KStA und führte zu dem vom Vertreter zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2008 (2C_379/2008) aus, gerade in diesem Entscheid werde begründet, dass Geschäftsvermögen einer selbständig -8-