SR 221.213.2) seien keine genügende Grundlage, um auf dem Pachtgrundstück Neubauten zu erstellen. In jenen Bestimmungen gehe es um Hauptreparaturen, Erneuerungen und Änderungen, nicht aber um Neubauten. Art. 745 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), auf den im Pachtvertrag im Zusammenhang mit den Neubauten verwiesen werde, sei ebensowenig einschlägig, da jene Bestimmung die Nutzniessung zum Gegenstand habe. Eine solche sei aber vorliegend nicht gegeben und nicht im Grundbuch eingetragen. Zudem seien dem Vater des Rekurrenten die neuen Schätzungswerte der Gebäude aaa und bbb eröffnet worden.