5. Von den zwei in der Einsprache gestellten Anträgen haben die Rekurrenten im Rekurs lediglich den Antrag auf Gewährung der Abschreibungen von CHF 23'835.00 wiederholt. Nicht mehr umstritten ist die Hinzurechnung von selbstproduzierten Vorräten von CHF 38'725.00 zum steuerbaren Vermögen der Rekurrenten. Für eine Beurteilung derselben bestünde aufgrund des steuerbaren Vermögens der Rekurrenten von CHF 0.00 ohnehin kein Rechtsschutzinteresse. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden – nach der Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 6.) – allein die Zulässigkeit der Abschreibungen von CHF 23'835.00 auf der Liegenschaft (Erw. 7.).