Der Einspracheentscheid wurde auf vier Seiten begründet, wobei detailliert zu den Ausführungen des Vertreters der Rekurrenten Stellung genommen wurde. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 3.2. Sodann ist im Zusammenhang mit dem Schreiben der Rekurrenten vom 10. Januar 2020 (vgl. dazu nachfolgend Erw. 6.3.3.) festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist. Dass eine Steuerbehörde materiell von der Auffassung des Steuerpflichtigen abweicht, stellt -5- keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrenten wird nicht weiter eingegangen.