Im Einspracheverfahren ist den Rekurrenten der (entscheidrelevante) Bericht des Landwirtschaftsexperten zur Vernehmlassung vorgelegt worden. Begründungspflichtig ist die Steuerkommission grundsätzlich nur mit Bezug auf die Veranlagungsverfügung und den Einspracheentscheid. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Steuerbehörde auf jeden Einwand der Rekurrenten ausdrücklich eingeht. In der Veranlagungsverfügung vom 19. Juli 2019 stellten die Details zur Veranlagungsverfügung eine genügende Abweichungsbegründung dar. Der Einspracheentscheid wurde auf vier Seiten begründet, wobei detailliert zu den Ausführungen des Vertreters der Rekurrenten Stellung genommen wurde.