3. 3.1. Die Rekurrenten lassen im Rekurs ausführen, die Steuerbehörde habe die in den Stellungnahmen vom 14. Mai 2019 und vom 10. Januar 2020 verlangten Begründungen und Auskünfte nicht erteilt und die Eingabe vom 21. November 2018 nicht beantwortet. Falls die Rekurrenten damit eine Verletzung der Begründungspflicht und somit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen wollen, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass insbesondere im Veranlagungsverfahren eine rege Korrespondenz zwischen den Parteien stattgefunden hat. Im Einspracheverfahren ist den Rekurrenten der (entscheidrelevante) Bericht des Landwirtschaftsexperten zur Vernehmlassung vorgelegt worden.