1. Es seien die Abschreibungen von Fr. 23'835.00 zu gewähren. Entsprechend sei das steuerpflichtige Einkommen von Fr. 98'900.00 um diese Fr. 23'835.00 auf Fr. 75'065.00 herabzusetzen. 2. Die Steuerkommission sei anzuweisen eine korrigierte Veranlagung zu eröffnen. 3. Neutrale Expertise betreffend Pachtgesetz Art. 22a und Folgen 4. Es seien die Kosten und die Aufwendung der Vertretung auf die Staatskasse zu nehmen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3-