2. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2019 liessen A. und B. mit Schreiben vom 16. August 2019 Einsprache erheben. Sie stellten den Antrag, die Abschreibung von CHF 23'835.00 sei zu gewähren und die selbstproduzierten Vorräte von CHF 38'725.00 seien nicht zum Vermögen hinzuzurechnen. 3. Mit Entscheid vom 29. September 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 29. September 2020 (Zustellung am 1. Oktober 2020) haben A. und B. mit Rekurs vom 21. Oktober 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen folgende " ANTRÄGE