1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 98'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Unter anderem wurden dem Reingewinn aus Einzelunternehmung dabei CHF 23'835.00 aufgrund nicht anerkannter Abschreibung eines Gebäudes hinzugerechnet. Zudem wurde das Vermögen der Rekurrenten um CHF 38'725.00 infolge nicht anerkanntem Abzug für selbstproduzierte Vorräte für den Eigenbedarf erhöht.