3.2.4. Es besteht somit vorliegend mangels Handänderungen unter unabhängigen Dritten kein Anlass von den Bewertungsregeln gemäss Wegleitung und der diesbezüglichen Rechtsprechung abzuweichen. Dass es sich dabei um -8- massgebliche Handänderungen handelte (vgl. Rekurs, Ziffern 6 und 8), vermag daran nicht zu ändern. Eine Überprüfung der konkreten Bewertung der Aktien nach Massgabe der Wegleitung erübrigt sich, nachdem sie von den Rekurrenten grundsätzlich anerkannt worden ist. 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.