Allerdings hat die Bewertung des Vermögens im Sinn von § 47 StG nach objektiv-technischen Grundsätzen zu erfolgen. Gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung darf es daher nicht darauf ankommen, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund seiner individuellen Umstände zukommt, da dies Ausfluss der subjektiv-wirtschaftlichen Betrachtungsweise darstellt, die für die Bewertung nicht massgebend ist und die Bewertung der Aktiengesellschaft alleine den Steuerpflichtigen überlassen würde.