Da die Aktionäre der E. AG aufgrund der Vinkulierung der Aktien einen den Substanzwert des Unternehmens übersteigenden Verkaufspreis für ihre Aktien in der Tat nicht erzielen können (vgl. Rekurs, Ziffern 5, 9 und 10), erscheint es zwar als nachvollziehbar, dass die Rekurrenten ihre Titel nur zum Substanzwert bewertet und besteuert haben wollen. Allerdings hat die Bewertung des Vermögens im Sinn von § 47 StG nach objektiv-technischen Grundsätzen zu erfolgen.