Es liegen damit Umstände vor, welche die Preisbildung beeinflussen bzw. erst gar keine Preisbildung auf dem freien Markt zulassen (vgl. auch RGE vom 14. Dezember 2005 [RV.2005.50221]). So mussten die Partner und müssen auch zukünftige Partner beim Einkauf nur den Substanzwert bzw. nur den intern festlegten Handelswert bezahlen, können aber umgekehrt beim Verkauf auch nur den Substanzwert lösen. Dies zeigt, dass für Käufe und Verkäufe unter den Partnern auf eine festgelegte Formel abgestellt wird. Der Verkauf zeigt jedoch nicht, wie viel ein unabhängiger Dritter bereit gewesen wäre, zu bezahlen.