3.2.3. Im vorliegenden Fall stellen die erfolgten Handänderungen entgegen der Auffassung der Rekurrenten keine Geschäfte "unter unabhängigen Dritten" im Sinne von RZ 2 Abs. 4 KS 28 dar, welche ein Abstellen auf den Kaufpreis rechtfertigen würden. Wie die Rekurrenten im Rekurs (und in der Replik) selber ausführen, sind einerseits die Aktien der E. AG vinkuliert und findet andererseits der Aktienhandel ausschliesslich unter den Partnern der F. statt bzw. erfolgt dieser ausschliesslich im Rahmen der Nachfolgelösung, wenn ein Partner der F. das Unternehmen verlässt (vgl. Rekurs, Ziffern 2 und 3).