zerren. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt eine im Sinn der Wegleitung beachtliche Handänderung unter unabhängigen Dritten vor. Handänderungen zwischen Aktionären und/oder Partnern gelten als nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Preisbildung nicht transparent und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn bei einer operativ tätigen Betriebsgesellschaft die Handänderung aufgrund eines Aktionärbindungsvertrags bloss zum Substanzwert erfolgt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2020 -7-