Hat für Titel gemäss RZ 2 Abs. 4 KS 28 eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis (RZ 2 Abs. 5 Satz 1 KS 28). Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach eine Wertermittlung mittels schematischer Schätzungsregeln dann zurückzutreten hat, wenn sich der Verkehrswert mit genügender Sicherheit aus tatsächlich getätigten Geschäften zu Preisen, die den Verkehrswert repräsentieren, ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2020 [2C_1057/2018]; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2015 [2C_1082/2013 / 2C_1083/2013]).