Für die Vermögenssteuer der Steuerperiode (n) ist der Verkehrswert des Wertpapiers per 31. Dezember (n) massgebend (vgl. RZ 4 KS 28). Der Unternehmenswert von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich aus der doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (vgl. RZ 34 KS 28). Der Ertragswert ergibt sich aus dem kapitalisierten ausgewiesenen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei wahlweise zwei oder drei Geschäftsjahre (bei gleicher Gewichtung der Reingewinne) berücksichtigt werden können (vgl. RZ 7 f., 35 KS 28).