3.2.2. Bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der vorliegenden Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbeachtlich (vgl. Randziffer [RZ] 2 Abs. 4 KS 28). Für die Vermögenssteuer der Steuerperiode (n) ist der Verkehrswert des Wertpapiers per 31. Dezember (n) massgebend (vgl. RZ 4 KS 28).