3. 3.1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). Das Vermögen wird gemäss § 47 StG zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§§ 48 ff. StG) nichts anderes vorsehen. Wertpapiere sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, in der Regel dem inneren Wert (§ 50 Abs. 1 StG).