10. Gemäss BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 ist die Vinkulierung von Aktien beim Aktienhandel zu berücksichtigen. In der Tat können die Verkäufer aufgrund der Vinkulierungsbestimmungen zu jeder Zeit höchstens zum Substanzwert verkaufen. Es ist nicht möglich einen höheren Wert zu erzielen. Damit darf auch der Steuerwert nicht höher liegen als der effektiv erzielbare Kaufpreis."